Gesetze / Fahrzeug-Zulassungsverordnung
FZV§ 62 Übermittlung von Daten an die Versicherer
Stand: 01.09.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202023/62#abs-1 (1) Die Zulassungsbehörde darf dem Versicherer zur Durchführung des Versicherungsvertrags folgende Daten übermitteln:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202023/62#abs-2 (2) Die Übermittlung der Daten hat zu erfolgen aus Anlass:
Sofern die Zulassungsbehörde die Daten nicht durch Direkteinstellung nach § 60 Absatz 3 ändert, ist die Übermittlung der Daten nach Satz 1 Nummer 4 nur notwendig, sofern der Wechsel in den Bereich einer anderen Zulassungsbehörde erfolgt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202023/62#abs-3 (3) Die Übermittlung der Daten nach den Absätzen 1 und 2 hat elektronisch zu erfolgen und darf zu den dort genannten Zwecken auch über das Kraftfahrt-Bundesamt durch eine Gemeinschaftseinrichtung der Versicherer erfolgen. Das Kraftfahrt-Bundesamt ist berechtigt, die Daten hierfür zu erheben und zu speichern, und trägt die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übermittlung an die Gemeinschaftseinrichtung. Eine gesetzliche Verpflichtung des Kraftfahrt-Bundesamtes zur Übermittlung der Daten wird dadurch nicht begründet.